Produktinformationen "Quidam"
Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!
Pflanzenschutzmittel gegen Feld-Stiefmütterchen in Wintergerste.
Wirkstoff: 800 g/l Prosulfocarb
Zulassungsnummer: 00A998-00
Hersteller: UPL
Weiterführende Informationen
Anwenderhinweise
Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Informationen die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.
Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
(SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
(SB005) Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
(SB010) Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
(SB111)
Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang
mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt
und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die
BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit
Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
(SB166) Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
(SS110-1) Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
(SS120-1) Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
(SS2101)
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B.
Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS2202)
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B.
Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des
anwendungsfertigen Mittels.
(SS526) Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
(SS530) Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS610) Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SF245-02)
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem
Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
(SF275-VEAC)
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit
direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung
in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung
und festes Schuhwerk getragen werden.
(SF555-2) Es ist
sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 2 Tage nach der
Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z.
B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das
Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern
landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende
Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz
beschriebenen Umfang entsprechen.