Produktinformationen "Roundup REKORD"
Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!
Roundup Rekord
Nicht-selektives Herbizid zur Anwendung im Freiland in Ackerbau und Gemüsekulturen, Grünland, auf Stilllegungsflächen, Obst- und Weinbau, sowie auf Nichtkulturland ohne Holzgewächsen und im Zierpflanzenbau. Das besondere an Roundup Rekord ist seine innovative Formulierung als wasserlösliches Granulat mit einem sehr hohem Wirkstoffgehalt an Glyphosat von 720 g/kg. Dies ist fast das doppelte als bei klassischen Produkten und ermöglicht so eine einfachere Handhabung und Lagerung. Der Einsatz von Roundup ist ein wichtiger Baustein im Resistenzmanagement und kann für eine nachhaltige Bekämpfung von Ackerfuchsschwanz, Windhalm und Co sorgen.
Egal ob zur Vorsaat oder Stoppelanwendung, auf Stilllegungsflächen, im Nichtkulturland oder auf Forstflächen, Roundup Rekord erzielt mit seiner einzigartigen Formulierung überragende Ergebnisse. Wichtig bei der Behandlung ist, dass die Unkräuter und Ungräser aufgelaufen sind und genügend Blattmasse zur Wirkstoffaufnahme gebildet haben. Bei der Behandlung sollte Quecke 3 – 4 Blätter aufweisen und Wurzelunkräuter (Disteln, etc.) ca. 10 – 15 cm hoch sein. Der Einsatz ist während der gesamten Vegetationsphase möglich (auch bei Nachtfrösten bis -4 Grad). Die Wirkung kann durch Zugabe von 2,5 – 5 kg/ha schwefelsaures Ammoniak (SSA) beschleunigt werden bei gleichzeitig höheren Wirkungsgraden.
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Wirkstoff: 720g/kg Glyphosat (792g/kg Ammonium-Salz)
Zulassungsnummer: 007525-60
Hersteller: Monsanto Agrar Deutschland GmbH
- Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
- Anwendungsverbot auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht
- Anwendungsverbot auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regenund Schmutzwasserkanäle besteht.
- Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- Auf http://www.wasser-und-pflanzenschutz.de/ finden Sie weitere Rechtsgrundlagen.
Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Links die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.