Produktinformationen "Dimethofin"
Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!
Fungizid zur Bekämpfung von falschem Mehltau in Hopfen.
Wirkstoff: 150 g/l Dimethomorph (13,9 % w/w)
Zulassungsnummer: 00A380-00/00
Hersteller: SumiAgro
Weiterführende Informationen
Anwenderhinweise
Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Informationen die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.
Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
(EB001-2) SP
1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
(Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern
reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
(SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
(SB005) Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
(SB010) Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
(SB111) Für
die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit
dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und
in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die
BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit
Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
(SB166) Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
(SB199) Wenn
das Produkt mittels an den Traktor angebauten, gezogenen oder
selbstfahrenden Anwendungsgeräten ausgebracht wird, dann sind nur
Fahrzeuge, die mit geschlossenen Überdruckkabinen (z. B.
Kabinenkategorie 3, wenn keine Atemschutzgeräte oder
partikelfiltrierenden Masken benötigt werden oder Kabinenkategorie 4,
wenn gasdichter Atemschutz erforderlich ist (gemäß EN 15695-1 und -2))
ausgestattet sind, geeignet, um die persönliche Schutzausrüstung bei der
Ausbringung zu ersetzen. Während aller anderen Tätigkeiten außerhalb
der Kabine ist die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu
tragen. Um die Kontamination des Kabineninnenraumes zu vermeiden, ist es
nicht erlaubt, die Kabine mit kontaminierter persönlicher
Schutzausrüstung zu betreten (diese sollte in einer entsprechenden
Vorrichtung aufbewahrt werden). Kontaminierte Handschuhe sollten vor dem
Ausziehen abgewaschen werden, beziehungsweise sollten die Hände vor
Wiederbetreten der Kabine mit klarem Wasser gereinigt werden.
(SF245-02) Es
ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem
Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
(SS206) Arbeitskleidung
(wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes
Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von
Pflanzenschutzmitteln.