Produktinformationen "Argos"
Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!
Argos wirkt als Kontaktwirkstoff. Die Unterdrückung der Keimung von Kartoffelknollen durch Orangenöl, erfolgt durch physikalische Schädigung der Keime, und obwohl die Wirkungsweise nicht ganz klar ist, wird eine Wechselwirkung zur Störung der Zellmembranfluidität mit Auswirkungen auf Enzyme als beteiligt betrachtet.
Wirkstoff: 843,2 g/l Orangenöl
Zulassungsnummer: 008950-00/00
Hersteller: UPL
Weiterführende Informationen
Anwenderhinweise
- Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
- Anwendungsverbot auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht
- Anwendungsverbot auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regenund Schmutzwasserkanäle besteht.
- Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- Auf http://www.wasser-und-pflanzenschutz.de/ finden Sie weitere Rechtsgrundlagen.
Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Informationen die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.
Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
(SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
(SB005) Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
(SB010) Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
(SB111) Für
die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit
dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und
in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die
BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit
Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
(SB166) Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
(SF183-1) Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Schutzhandschuhe zu tragen.
(SF267-1) Vor
dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften.
Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 30
Minuten zu betreiben.
(SF529) Der Generator für das
Begasungsmittel darf nur als Teil eines geschlossenen Systems und
außerhalb der behandelten Räume/Lager verwendet werden. Die Räume/Lager
sind während der Behandlungsmaßnahmen geschlossen zu halten.
(SS110-1) Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
(SS206) Arbeitskleidung
(wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes
Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von
Pflanzenschutzmitteln.
(SS2101) Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS530) Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS610) Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(ST2102) Halbmaske
mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß
BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung
im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang
mit dem unverdünnten Mittel.
(VA270) Während und
für mindestens 24 Stunden nach der Behandlung des Lagers sind alle Türen
und Lüftungsöffnungen dicht geschlossen zu halten. Es darf
ausschließlich eine interne Belüftung (Luftzirkulation) zur Verteilung
des Pflanzenschutzmittels erfolgen. Frühestens nach Ablauf eines
Zeitraumes von 24 Stunden nach erfolgter Behandlung darf eine externe
Belüftung erfolgen.
(VA278) Die Lagerbehandlung darf nur stattfinden, wenn sich die Entlüftungsöffnungen des Lagergebäudes
in einer Höhe von mindestens 5 m befinden.