Triclo

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- Artikel-Nr.: SW11356
Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!
Vorauflaufherbizid zur Breitbandbekämpfung von einjährigen breitblättrigen und Schadgräsern in Raps.
Vorteile
- Einzigartige Kombination aus 3 Wirkstoffen für verbesserte Wirksamkeit und Unkrautresistenzmanagement
- Der Zusatz von Clomazon verstärkt die Wirksamkeit gegen Spalter, verbreitert das Wirkungsspektrum bei Kreuzblütlern und verbessert die Residualaktivität nach Regen
- Auch gute Wirksamkeit gegen u.a. Ackerfuchsschwanz, Ehrenpreis, Mayweed, Mohn, Taubnessel, Vogelmiere, Kreuzkraut, Hirtentäschel, Rispengras
- Flexibilität bei der Dosisrate ermöglicht die Einhaltung örtlicher Metazachlor-Beschränkungen oder -Verantwortlichkeiten
Wirkstoff: 333 g/L Metazachlor, 111 g/L Quinmerac, 44 g/l Clomazon
Hersteller: Globachem
Zulassungsnummer: 00A104-00
- Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
- Anwendungsverbot auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht
- Anwendungsverbot auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regenund Schmutzwasserkanäle besteht.
- Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- Auf http://www.wasser-und-pflanzenschutz.de/ finden Sie weitere Rechtsgrundlagen.
Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Links die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.
Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
Weitere Informationen finden Sie in der Gebrauchsanleitung des Produkts.