Zum Hauptinhalt springen
Für Landwirte, Firmen und Privatkunden
schnelle & günstige Lieferung durch etablierten Landhändler
Versand ausschließlich innerhalb Deutschland
schnelle & günstige Lieferung durch etablierten Landhändler

Roundup Future

Produktinformationen "Roundup Future"

Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!

Herbizid zur Bekämpfung von ein- und zweikeimblättrigen Unkräutern im Freiland im Ackerbau, Grünland, Forst, Zierpflanzen-, Wein-, Obst- und Gemüsebau sowie auf Wegen und Plätzen (Nichtkulturland)

Vorteile

  • Sehr gute Wirkung auch bei ungünstigen Bedingungen
  • Breiter Zulassungsumfang
  • Regenfestigkeit nach 1 Stunde
  • Kurze Wartezeit bis zur Bodenbearbeitung

Wirkstoff:  500 g/l Glyphosat ((als Kalium-Salz 613 g/l))

Hersteller: Bayer

Zulassungsnummer: 00A042-00


Bitte beachten: (Nachtrag 25.04.2025)

Mit Fachmeldung vom 11.03.2025 informierte das BVL, dass die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Roundup Future (Zulassungsnummer: 00A042-00) derzeit nicht wirksam ist.

Inzwischen hat das BVL auf Antrag des Zulassungsinhabers mit Bescheid vom 24. April 2025 die sofortige Vollziehung des Verlängerungsbescheides vom 25. November 2024 für bestimmte Anwendungen angeordnet.

 

Das bedeutet: Die Zulassung von Roundup Future ist für die nachfolgenden Anwendungen wieder gültig:

 

Anwendungsnummer

Schadorganismus

Kultur/Objekt

00A042-00/00-001

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Ackerbaukulturen

00A042-00/00-007

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Obstgehölze (ausgenommen: Himbeerartiges Beerenobst)

00A042-00/00-008

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter (ohne Ackerwinde)

Weinrebe

00A042-00/00-009

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Wiesen, Weiden

00A042-00/00-010

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Wurzel- und Knollengemüse

00A042-00/00-014

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Nadelholz (ausgenommen: Lärche, Douglasie)

00A042-00/00-015

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Zierpflanzen, Baumschulgehölze

00A042-00/00-016

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Rasen

00A042-00/00-018

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter, Stockholz, Holzgewächse

Nichtkulturland, Wege und Plätze mit Holzgewächsen

00A042-00/00-019

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter, Holzgewächse

Zierpflanzen, Baumschulgehölze

00A042-00/00-022

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Laubholz, Nadelholz

00A042-00/00-023

Stockholz, Holzgewächse, Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Nadelholz, Laubholz

00A042-00/00-024

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Fruchtgemüse

00A042-00/00-025

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Spargel

00A042-00/00-028

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Wurzel- und Knollengemüse

00A042-00/00-029

Einkeimblättrige & Zweikeimblättrige Unkräuter

Gemüsekulturen

 

Wichtig: Für alle anderen Anwendungen, die nicht in der obigen Tabelle aufgeführt sind, bleibt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Deutschen Umwelthilfe e. V. vom 04.03.2025 bestehen.

Die Zulassung dieser Anwendungen ist somit weiterhin nicht wirksam.

 


Anwenderhinweise

  • Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
  • Anwendungsverbot auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht
  • Anwendungsverbot auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regenund Schmutzwasserkanäle besteht.
  • Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
  • Auf http://www.wasser-und-pflanzenschutz.de/ finden Sie weitere Rechtsgrundlagen.

Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Informationen die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.

Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
EUH401: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
P280: Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P391: Verschüttete Mengen aufnehmen.
P501: Inhalt/Behälter in Übereinstimmung mit örtlichen Vorschriften entsorgen.
SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.) Leere Behälter dürfen nicht wiederverwendet werden!