Produktinformationen "Lentipur 700"
Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!
Lentipur® 700 ist ein Herbizid mit dem Wirkstoff 700 g/l Chlortoluron
(CTU) in der Anwendung im Getreide gegen Ungräser und Unkräuter.
Lentipur® 700 unterstützt die Wirkung gegen Acker-Fuchsschwanz und
Weidelgras in Tankmischungen. Es ergänzt optimal Lücken gegen Windhalm,
Kamille, Kornblume und Hundskerbel. Lentipur® 700 wird bereits ab
Vorauflauf in Weizen, Roggen und Gerste eingesetzt, im Nachauflauf in
Weizen, Gerste und Triticale. Darüber hinaus hat Lentipur® 700 auch eine
Frühjahrszulassung in Winterweizen und -gerste und ergänzt
gräserbekämpfende ACC- und ALS-Hemmer in der
Acker-Fuchsschwanzbekämpfung.
Vorteile
- Wichtiger Wirkstoff zur unterstützenden Bekämpfung von Acker-Fuchsschwanz, Weidelgras, Einjährige Rispe und Unkräutern
- Resistenzbrecher gegen Windhalm und Unkräuter (Kamille, Vogelmiere, Hundskerbel)
- Anwendung ab Vorauflauf bis Ende Bestockung
- Zugelassen in allen wichtigen Wintergetreidekulturen
Wirkstoff: 700 g/l Chlortoluron (58,8 % w/w)
Hersteller: Nufarm
Zulassungsnummer: 043753-00
- Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
- Anwendungsverbot auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht
- Anwendungsverbot auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regenund Schmutzwasserkanäle besteht.
- Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- Auf http://www.wasser-und-pflanzenschutz.de/ finden Sie weitere Rechtsgrundlagen.
Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Links die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.
Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
(SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
(SB110) Die
Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im
Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit
Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
(SS110) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS2101) Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS610) Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
Die
allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln,
sowie die Hinweise zur Beseitigung von Präparaten und Spritzbrüheresten
sind zu beachten.