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Produktinformationen "Lattice"

Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!

Lattice ist eine neue Biostimulanzie basierend auf zwei einzigartigen Lactobacillus-Stämmen. Lattice verbessert die Bodengesundheit, stimuliert das Wurzelwachstum und verbessert die Verfügbarkeit und Aufnahme von Nährstoffen durch das Wurzelsystem.

Vorteile:
- Stimulierung des Wurzelwachstums
- Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit
- Absicherung von Ertrag und Qualität
- Geeignet für Bio-Betriebe

Wirkstoff:
Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699
Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698
Wasserdispergierbares Pulver (WP)
Enthält: Milch

Hersteller:
Corteva

Weiterführende Informationen

Anwenderhinweise

  • Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
  • Anwendungsverbot auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht
  • Anwendungsverbot auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regenund Schmutzwasserkanäle besteht.
  • Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
  • Auf http://www.wasser-und-pflanzenschutz.de/ finden Sie weitere Rechtsgrundlagen.

Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Informationen die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.

Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
Verschlucken: Mund ausspülen. Rücksprache mit GIFTNOTRUFZENTRALE oder Arzt/Ärztin. Einatmen: Person ins Freie bringen und regelmäßige Atmung sicherstellen. Bei Unwohlsein Rücksprache mit GIFTNOTRUFZENTRALE oder Arzt/Ärztin. Hautkontakt: Kontaminierte Kleidungsstücke entfernen. Mit reichlich Wasser waschen. Bei Hautreizung Rück- sprache mit Arzt/Ärztin. Kontaminierte Kleidung vor dem erneuten Tragen waschen. Augenkontakt: Mehrere Minuten vorsichtig mit Wasser spülen. Kontaktlinsen, falls vorhanden, nach Möglichkeit entfernen und die Augen weiter spülen. Bei anhaltender Augenreizung Rücksprache mit Arzt/Ärztin.