Produktinformationen "Diniro + Adigor (2,4kg + 7,2)"
Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!
Diniro® ist das Breitband-Herbizid im Mais mit Gräserwirkung. Es erfasst schwer bekämpfbare Ackerwinde und Windenknöterich sowie Ackerfuchsschwanz und Rispengras.
Diniro® besteht aus den Wirkstoffen Dicamba, Nicosulfuron und Prosulfuron. Der Wirkstoff Dicamba gehört zur Gruppe der synthetischen Auxine (HRAC/WSSA-Gruppe O/4), wird über Wurzel und Blätter aufgenommen und innerhalb der Pflanze besonders zu den Zellteilungsgeweben verlagert. Der Wirkstoff Prosulfuron gehört zur Gruppe der Sulfonylharnstoffe, deren Wirkungsmechanismus in die Gruppe B/2eingestuft ist. Nicosulfuron und Prosulfuron werden vor allem über die grünen Pflanzenteile, aber auch über die Wurzeln der Unkräuter aufgenommen. Diese effektive Kombination aus Blatt- und Bodenwirkung und die speziellen Eigenschaften ermöglichen den Einsatz auch gegen schwierig zu bekämpfende, ausdauernde Unkräuter. Die Wirkung äußert sich in Wachstumsstillstand, übermäßiger Verzweigung und Absterben der Unkräuter. Warme, wachstumsfördernde Witterung beschleunigt den Absterbeprozess. Bis zum Eintreten der herbiziden Wirkung benötigen die Pflanzen mehrere Tage aktiven Wachstums.
Vorteile:
- Einzigartige Wirkstoffkombination in einem Produkt
- Erfasst auch schwerbekämpfbare Ackerwinde sowie Windenknöterich
- Sehr schnelle Anfangswirkung
Wirkstoff: 100 g/kg Nicosulfuron (10,0 Gew.-%), 40 g/kg Prosulfuron (4,0 Gew.-%), 400 g/kg Dicamba (40,0 Gew.-%), Zusatzstoff: 47,0 Gew.-% g/l Rapsöl-Methylester
Zulassungsnummer: 008323-00
Hersteller: FMC
- Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
- Anwendungsverbot auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht
- Anwendungsverbot auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regenund Schmutzwasserkanäle besteht.
- Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- Auf http://www.wasser-und-pflanzenschutz.de/ finden Sie weitere Rechtsgrundlagen.
Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Links die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.
Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB005 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
SB111 Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
SB166 Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
SF245-02 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
SS206 Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.