Carnadine 200
Produktinformationen "Carnadine 200"
Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!
Carnadine® 200 ist ein flüssiges Insektizid mit dem Wirkstoff
Acetamiprid. Es bekämpft Rüssler-Arten im Raps, Kartoffelkäfer in der
Kartoffel und Apfelwickler und Blattläuse im Apfel. Das Produkt
kennzeichnet sich durch eine Kontakt- und systemische Wirkung aus.
Vorteile:
- Die Wirkstoffalternative zu Pyrethroiden
- Systemische und translaminare Verteilung in der Pflanze mit hoher Wirkungsdauer
- Flüssigformuliertes Acetamiprid-Produkt
- Anwendung im Raps-, Kartoffel- und Apfelanbau
Wirkstoff: 200 g/l Acetamiprid
Zulassungsnummer:
00B072-00
Hersteller: Nufarm
Weiterführende Informationen
Anwenderhinweise
Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Informationen die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.
Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
H361d - Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H410 - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P270 - Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
P501 - Inhalt/Behälter einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle und Sondermüll gemäß lokalen, regionalen, nationalen und/oder internationalen Vorschriften zuführen.
EUH401 - Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
SP 1 - Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.).
SPe 04 - Zum Schutz von Gewässerorganismen bzw. Nichtzielpflanzen nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen