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Produktinformationen "Avitar"

Nur für den beruflichen Anwender! Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!

Avitar® ist ein flüssiger Blattdünger, der mit einer modernen Formulierung aus drei natürlichen Inhaltsstoffen besteht: 1.) Aminosäuren 2.) Humin- und Fulvosäuren
3.) Meeresalgen

Die drei Komponenten in die Avitar® haben folgende Funktionen:

  • Aminosäuren sind die Bausteine von Eiweißen. Sie erhöhen die Stresstoleranz von Pflanzen und verkürzen die Zeit der Revitalisierung. Zusätzlich fördern sie die Wurzelbildung, verbessern die Nährstoffaufnahme der Pflanzen und sind wichtige Antioxidanzien bei der Reduzierung von Strahlungsstress.
  • Die Humin- und Fulvosäuren sind hochmolekulare Verbindungen. Sie verbessern die Nährstoffaufnahme der Pflanzen und fördern das Wurzelwachstum.
  • Meeresalgen sind komplexe Stoffgemische aus: Phytohormonen, Peptiden und Polysacchariden. Diese tragen zur allgemeinen Kräftigung der Pflanzen bei, fördern Stoffwechselvorgänge und stärken die Stresstoleranz.

Vorteile

  • Kann in allen Kulturen eingesetzt werden
  • Unterstützt bei Wetterextremen wie Kälte, Hitze und Trockenheit
  • Weniger Sonnenbrand auf den Blättern durch Anti-Stress-Effekt
  • Optimierung der Nährstoffeffizienz
  • Mischbar mit allen gängigen Pflantzenschutzmitteln


Wirkstoff: 4,1 % Gesamtstickstoff (47 g/l N), 2,1 % Gesamtkaliumoxid (24 g/l K2O)

Hersteller: Lebosol

  • Es besteht absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchg) von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen (wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen ...), auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufern) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern.
  • Anwendungsverbot auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht
  • Anwendungsverbot auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regenund Schmutzwasserkanäle besteht.
  • Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
  • Auf http://www.wasser-und-pflanzenschutz.de/ finden Sie weitere Rechtsgrundlagen.

Um nähere Informationen zu Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen zu erhalten, finden Sie unter Weiterführende Links die Gebrauchsanleitung und das Sicherheitsdatenblatt.

Hinweise zum Schutz des Anwenders (Auszug aus Gebrauchsanleitung)
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beiliegenden Gebrauchsanleitung beim Produkt.

Weiterführende Informationen